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   BFH, 01.07.1997 - IV B 35/96   

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https://dejure.org/1997,19842
BFH, 01.07.1997 - IV B 35/96 (https://dejure.org/1997,19842)
BFH, Entscheidung vom 01.07.1997 - IV B 35/96 (https://dejure.org/1997,19842)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 1997 - IV B 35/96 (https://dejure.org/1997,19842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beurteilung der für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen maßgebenden Grenze nach dem aktuell gültigen oder einem später erlassenen Einheitswertbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92

    Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert -

    Auszug aus BFH, 01.07.1997 - IV B 35/96
    Der Kläger geht selbst davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Mai 1994 IV R 34/92 (BFHE 175, 105 [BFH 26.05.1994 - IV R 34/92], BStBl II 1994, 891) von einer Neugründung des Betriebs auszugehen ist (s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1989 III R 11/86, BFHE 156, 315, BStBl II 1989, 519 zu § 4 a EStG).

    Aus der in BFHE 175, 105 [BFH 26.05.1994 - IV R 34/92], BStBl II 1994, 891 (m. w. N.) erwähnten Pflicht auch des landwirtschaftlichen Unternehmers, sich bei Eröffnung seines Betriebs darüber zu unterrichten, welche Bücher und Aufzeichnungen zu führen sind und welche Art der Gewinnermittlung zulässig ist, folgt zugleich, daß es sich bei der Maßgeblichkeit des neuen Einheitswertbescheids nicht um eine rückwirkende Auferlegung von Buchführungspflichten handelt.

    Aus dem Senatsurteil in BFHE 175, 105 [BFH 26.05.1994 - IV R 34/92], BStBl II 1994, 891 ergibt sich aber weiter, daß es auch im Streitfall einer Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bedurfte.

  • BFH, 10.02.1989 - III R 11/86

    1. Bei Berechnung des Vergleichszeitraums gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle

    Auszug aus BFH, 01.07.1997 - IV B 35/96
    Der Kläger geht selbst davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Mai 1994 IV R 34/92 (BFHE 175, 105 [BFH 26.05.1994 - IV R 34/92], BStBl II 1994, 891) von einer Neugründung des Betriebs auszugehen ist (s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1989 III R 11/86, BFHE 156, 315, BStBl II 1989, 519 zu § 4 a EStG).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Ausgehend von dem der Norm zugrunde liegenden Schutzgedanken und unter Heranziehung des Wortlauts des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hat der BFH eine Mitteilung in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; BFH-Beschluss vom 1. Juli 1997 IV B 35/96, BFH/NV 1997, 856) oder --damit vergleichbar-- in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil in BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891).

    a) Haben die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, können sie auch nicht i.S. von § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG "weggefallen" sein (so schon BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 856).

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und

    Für diesen Fall habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bedurft habe (BFH-Beschluss vom 1. Juli 1997 IV B 35/96, BFH/NV 1997, 856).
  • FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11

    Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns

    24Somit muss eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfolgen, wenn diese Voraussetzungen von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn dann können sie auch nicht weggefallen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juli 1997 IV B 35/96, BFH/NV 1997, 856) und dann kann auch keine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 EStG darüber erfolgen.

    Die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bestimmt sich dann ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG (BFH in BFH/NV 1997, 856 m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es folglich auch dann nicht, wenn diese von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn in diesem Fall können sie nicht weggefallen sein und eine Mitteilung kann darüber nicht erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 - IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856 für den Fall der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es folglich auch dann nicht, wenn diese von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn in diesem Fall können sie nicht weggefallen sein und eine Mitteilung kann darüber nicht erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 - IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856 für den Fall der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft).
  • FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06

    Gewinnschätzung durch die Finanzbehörde trotz fehlender Mitteilung über den

    Allerdings bedarf es einer solchen Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG dann nicht, wenn diese Voraussetzungen von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn dann können sie auch nicht weggefallen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856) und dann kann auch keine Mitteilung gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG darüber erfolgen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es folglich auch dann nicht, wenn diese von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn in diesem Fall können sie nicht weggefallen sein und eine Mitteilung kann darüber nicht erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 - IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856 für den Fall der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es folglich auch dann nicht, wenn diese von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn in diesem Fall können sie nicht weggefallen sein und eine Mitteilung kann darüber nicht erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 - IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856 für den Fall der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft).
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